Satzung
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§ 1. |
Name, Sitz, Rechtsform |
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Der Verein trägt den Namen „Deutsch-Türkischer Freundeskreis Oer-Erkenschwick/Oba e.V. (im Folgenden „DTF“ genannt) und besitzt die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. |
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Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Recklinghausen eingetragen. Er hat seinen Sitz in Oer-Erkenschwick. |
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§ 2. |
Zwecke, Gemeinschaft |
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1.) |
Der DTF ist eine Vereinigung von Bürgern der Stadt Oer-Erkenschwick und Umgebung. |
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2.) |
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. |
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3.) |
Zweck des Vereins ist es, allen Bürgern die Möglichkeit zu geben, mit unseren Freunden aus Oba nicht nur partnerschaftliche, sondern darüber hinaus auch enge freundschaftliche Beziehungen anzuknüpfen, sowie den Austausch kultureller, sportlicher Belange der Städte zu fördern und zu koordinieren. Er soll es insbesondere auch den Kindern und Jugendlichen der beiden Partnerstädte ermöglichen, intensive Kontakte untereinander zu knüpfen und Jugendlichen den jeweils anderen Kulturkreis kennen- und verstehen zu lernen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
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4.) |
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. |
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5.) |
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
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6.) |
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. |
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§ 3 |
Mitgliedschaft |
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Der DTF besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. |
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§ 4 |
Erwerb der Mitgliedschaft |
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1.) |
Ordentliches Mitglied kann jede Person werden, deren Ziel den in § 2 dieser Satzung festgelegten Grundsätzen und dem Zweck des Vereins entspricht und die zum Zeitpunkt der Antragstellung 14 Jahre alt ist. |
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2.) |
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich im besonderen Maße um die Belange des Vereins verdient gemacht haben. |
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3.) |
Die Mitgliedschaft des DTF wird aufgrund eines schriftlichen Antrages erworben, sobald diese vom Vorstand bestätigt ist. |
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4.) |
Gegen die Ablehnung einer Mitgliedschaft durch den Vorstand ist kein Rechtsmittel gegeben. Mit der Stellung des Aufnahmeantrages unterwirft sich jedes Mitglied dieser Satzung. |
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§ 5 |
Erlöschen der Mitgliedschaft |
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1.) |
Die Mitgliedschaft im DTF erlischt |
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a) |
durch Austrittserklärung, |
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b) |
durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, |
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c) |
durch Ausschluss |
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d) |
durch Tod. |
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2.) |
Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich drei Monate vor Jahresabschluss erklärt werden. |
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§ 6 |
Ausschluss aus dem DTF |
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1.) |
Wer seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt, kann aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ebenso kann ausgeschlossen werden, wer das Ansehen des Vereins schädigt. |
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2.) |
Der Ausschluss muss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder in einer Mitgliederversammlung bestätigt werden. |
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§ 7 |
Organe des Vereins |
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Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. |
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§ 8 |
Vorstand |
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1.) |
Der Vorstand leitet den Verein im Sinne und im Rahmen der Satzung und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er trifft sich wenigstens halbjährlich zu einer Vorstandssitzung. |
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2.) |
Der Vorstand besteht aus: |
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a) |
dem 1. Vorsitzenden |
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b) |
dem 2. Vorsitzenden |
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c) |
dem Schatzmeister |
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d) |
dem Geschäftsführer |
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e) |
wenigstens 3, höchstens 7 Beisitzern |
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3.) |
Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Wahlperiode dauert drei Jahre. Die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds endet mit der Wahl seines Nachfolgers. Wiederwahl ist zulässig. |
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4.) |
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schatzmeister und der Geschäftsführer an. Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB vertreten durch je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinschaftlich, wovon jeweils eines der 1. oder der 2. Vorsitzende sein muss. Diese vertreten den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich. |
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5.) |
Die Sitzungen des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden, der sie auch leitet, einberufen. Im Falle der Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden. |
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6.) |
Ehrenmitglieder sind zur Sitzung des erweiterten Vorstandes einzuladen. Sie nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. |
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§ 9 |
Mitgliederversammlungen |
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1.) |
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des DTF. Sie bestimmt die Richtlinien, nimmt Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer entgegen, erteilt Entlastungen, tätigt Wahlen und beschließt über Änderungen der Satzung und andere vorliegende Anträge. |
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2.) |
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Der Zeitpunkt muss 14 Tage vorher durch die örtliche Presse mitgeteilt werden. Besondere Einladungen ergehen nicht. |
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3.) |
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss entweder auf Beschluss des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes oder auf Antrag eines Drittels des Mitglieder einberufen werden. |
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4.) |
Eine Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig. |
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5.) |
Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, ebenso die Ehrenmitglieder. |
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6.) |
Anträge zu einer Mitgliederversammlung müssen spätestens sieben Tage vor dem Termin der Versammlung dem Vorstand vorliegen. |
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7.) |
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das durch zwei Mitglieder des Vorstandes zu unterzeichnen ist. |
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§ 10 |
Kassenprüfer |
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1.) |
Die Mitgliederversammlung wählt zur Kassenprüfung drei Kassenprüfer. |
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2.) |
Wiederwahl der Kassenprüfer ist zulässig, jedoch mit der Maßgabe, dass bei jeder Wahl der erstgewählte Prüfer bzw. der dienstälteste ausscheidet. |
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3.) |
Die Prüfung der Kasse ist von mindestens zwei Prüfern vorzunehmen. |
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§ 11 |
Beiträge |
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1.) |
Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. |
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2.) |
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. |
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3.) |
Beiträge sind bargeldlos und grundsätzlich über die Bankverbindung des Vereins abzuwickeln. |
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§ 12 |
Abstimmungen und Wahlen |
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1.) |
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. |
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2.) |
Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen |
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3.) |
Wahlen können durch Handaufheben durchgeführt werden, es sei denn, dass ein in der Mitgliederversammlung anwesendes Mitglied eine geheime Wahl verlangt. |
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§ 13 |
Auflösung des Vereins |
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1.) |
Die Auflösung des DTF kann nur durch Beschluss einer Mitgliederversammlung erfolgen, zu der die Einladung satzungsgemäß erfolgen muss. Die Tagesordnung darf nur den Punkt Auflösung behandeln. Die Auflösung wird rechtskräftig nach geheimer Wahl bei Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. |
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2.) |
Bei Auflösung des Vereins entscheidet die auflösenden Mitgliederversammlung über den Verbleib des Vereinsvermögens im Sinne des § 2 dieser Satzung. |
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§ 14 |
Inkrafttreten |
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Die vorliegende Satzung tritt an dem Tage in Kraft, an dem der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Recklinghausen eingetragen wird. |
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